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1. Als persönliche bekanntgegebene Sachverständige nach § 29a , Abs. 1 BImSchG zur Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 29a BImSchG, Abs. 1 - für Anlagen nach Pkt. 9.2 der 4. BImSchV für die Fachgebiete: 3; 4; 7; 8; 10; 11; 14; 15; 16.1; 17.1; und 18 = Ausbildung von Fachpersonal.
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